AGB  Baumesse LöBAU 


Allgemeine Ausstellungsbedingungen


1. Veranstalter

Jeske - Messen und Ausstellungen

Augsburger Straße 47

09126 Chemnitz


 2. Termin und Öffnungszeiten

Der Titel und der Termin der Ausstellung sind aufgrund der Anmeldung festgelegt. Die Öffnungszeiten werden anhand der “Technischen Unterlagen” bekannt gegeben, die rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung übersandt werden. Der Veranstalter hat unabhängig davon das Recht, aus wichtigem Grund den Termin der Ausstellung zu verlegen sowie die Dauer der Veranstaltung und die Öffnungszeiten zu verändern, ohne dass der Aussteller deshalb ein Recht auf Rücktritt geltend machen oder Schadensersatz fordern kann.


3. Anmeldung

Die Anmeldung zur Ausstellung erfolgt mit dem entsprechenden Anmeldeformular. Durch die unterschriebene Anmeldung erkennt der Aussteller und/oder dessen Beauftragter die vom Veranstalter festgelegten Ausstellungsbedingungen in allen Teilen, die Haus- und Platzordnung sowie sämtliche gewerbebehördlichen und polizeilichen Vorschriften an. Für die Einhaltung der Vorschriften ist ausschließlich der Aussteller und nicht der Veranstalter verantwortlich. Der Aussteller ist verpflichtet, die zur Ausstellung gelangenden Objekte und die von ihm vertretenen Herstellerfirmen zu benennen. Die Anmeldung ist für den Anmelder verbindlich und kann nur in Abstimmung mit dem Veranstalter storniert werden.


4. Standmieten

Die Preise für Standmiete und Nebenkosten sind dem Anmeldeformular zu entnehmen. Es sind qm-Preise, wobei angefangene qm voll berechnet werden. Dem Aussteller wird die jeweilige Bodenfläche vermietet. Preise für Serviceleistungen, die nicht enthalten sind, können beim Veranstalter erfragt werden und sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Die Mietpreise verstehen sich für die gesamte Dauer der Ausstellung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mietgegenstände dürfen nicht zerstört oder beschädigt werden.


5. Zulassung und Bestätigung

Der Vertrag kommt nach erfolgter schriftlicher Anmeldung durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Veranstalters (Zulassung oder Rechnung) zustande. Standzuteilungen und -bestätigungen erfolgen ausschließlich durch den Veranstalter. Der Veranstalter entscheidet unter Beachtung der jeweiligen Verhältnisse und nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind über die Zulassung der Firmen. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung besteht nicht. Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund Anmeldungen abzulehnen oder bereits erfolgte Zulassungen zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht oder nicht mehr bestehen. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Konkurrenzausschluss oder auf Beschränkung der Zahl von Mitkonkurrenten. Der Veranstalter hat nicht darauf zu achten oder zu prüfen, ob mehrere Aussteller mit gleicher oder ähnlicher Produktpalette an der Ausstellung beteiligt sind. Dem Aussteller wird nicht zugesichert, alleiniger Anbieter eines Produktes zu sein.


6. Mitaussteller, zusätzlich vertretene Unternehmen (Hersteller), Untervermietung, Überlassung an Dritte, Gemeinschaftsstände Ausstellern ist es nicht gestattet, den Ihnen zugewiesenen Stand unterzuvermieten, mit anderen Firmen zu teilen, zu tauschen oder ganz oder teilweise zu überlassen. Zusätzlich vertretene Firmen sind nur durch ihre Waren oder Dienstleistungen (ohne eigenes Personal) am Stand vertreten.


7. Rücktritt und Schadenersatz

Der Aussteller kann nur in Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Veranstalter und mit dessen Einwilligung vom Vertrag zurücktreten. Es gelten in diesem Falle grundsätzlich die mietvertraglichen Regelungen, insbesondere § 552 BGB. a) Erfolgt der genehmigte Rücktritt früher als sechzig Kalendertage vor Beginn der Ausstellung, so vereinbaren die Parteien, dass der Aussteller 25% der Standmiete zu bezahlen hat. Damit sind auch etwaige Ansprüche des Veranstalters auf Schadenersatz oder Aufwandsentschädigung abgegolten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich der Schaden des Veranstalters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in diesem Falle betragsgemäß auf ca. 25% der Standmiete beläuft. b) Bei einem genehmigten Rücktritt innerhalb der letzten sechzig Kalendertage vor Beginn der Ausstellung ist die Standmiete in vollem Umfang zu bezahlen. Es gilt das zu a) vereinbarte bezüglich den etwaigen Ansprüchen des Veranstalters auf Schadenersatz oder Aufwandsentschädigung. c) Genehmigt der Veranstalter den Rücktritt nicht oder bezieht der Aussteller nicht fristgerecht den Stand, so muss der Aussteller ebenfalls die Standmiete in vollem Umfang bezahlen. d) Muss der Stand vom Vermieter dekoriert werden, um das Gesamtbild der Ausstellung nicht zu beeinträchtigen, so sind die Kosten ebenfalls vom Mieter zu tragen. Zur pauschalen Berechnung dieser Kosten vereinbaren die Parteien bereits heute, dass der Mieter neben der Standmiete einen Betrag von 25% derselben zu bezahlen hat; Entstehen dem Veranstalter höhere Dekorationskosten, so muss der Mieter auf Nachweis des Vermieters diese tragen. In diesen Fällen b) und c) rechnet der Veranstalter auf die Schuld des Ausstellers gegebenenfalls den Betrag an, den er aus einer Zweitvermietung des Standes zieht, falls die Standfläche von einem anderen Aussteller übernommen wird. Es bleibt dem Aussteller stets der Nachweis unbenommen, ein Schaden oder Aufwand sei überhaupt nicht entstanden oder in wesentlich niederer Höhe als durch die Pauschalen vereinbart. Führt der Aussteller diesen Nachweis, so schuldet er nur den Ersatz der nachgewiesenen Schäden bzw. die Entschädigung für den nachgewiesenen Aufwand.


8. Zahlungsbedingungen

In Verbindung mit der Zulassungsbestätigung erfolgt die Rechnungsstellung. Alle Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Eine termingerechte Zahlung der Standmiete ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche. Die Standmiete wird nach Erhalt der Zulassungsbestätigung bzw. Rechnung fällig. 50% der Miete sind nach 30 Tagen, die zweite Hälfte spätestens 30 Tage vor Eröffnung der Ausstellung zu zahlen. Ist der Aussteller trotz zweimaliger Mahnung in Zahlungsverzug, so ist der Veranstalter berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen. Vom Aussteller ist in diesem Fall 50% der Standmiete als pauschale Unkostenentschädigung zu zahlen. - Es bleibt dem Aussteller der Nachweis unbenommen, ein Schaden oder Aufwand sei überhaupt nicht entstanden oder in wesentlich niederer Höhe als durch die Pauschale vereinbart. Führt der Aussteller diesen Nachweis, so schuldet er nur den Ersatz der nachgewiesenen Schäden bzw. die Entschädigung für den nachgewiesenen Aufwand. – Der Veranstalter ist bei Nichtzahlung der Standmiete berechtigt, bereits eingebrachtes Ausstellungsgut bis zur Begleichung der Standmiete an sich zu nehmen oder freihändig bestmöglich zu verwerten. Die durch diese Verwertung entstehenden Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Ausstellers. Es wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Ausstellungsgüter unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind bzw. seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.


9. Änderungen und Höhere Gewalt

Der Veranstalter hat das Recht, aus wichtigem Grund den Termin der Ausstellung zu verlegen sowie die Dauer der Ausstellung und die Öffnungszeiten zu verändern, ohne dass der Aussteller deshalb ein Recht auf Rücktritt geltend machen oder Schadenersatz fordern kann. Er ist berechtigt, Stände aus organisatorischen Gründen zu verlegen, den Rundgang und die Hallendurchgänge zu verändern oder sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen, ohne dass hieraus ein Regressanspruch geltend gemacht werden kann oder der Rücktritt vom Mietvertrag möglich ist. Der zugeteilte Stand darf in Breite und Tiefe höchstens 10 cm differieren, ohne dass dies zur Minderung der Standmiete berechtigt (Ausnahme angemeldete System und Fertigstände). Der gemietete Stand ist ohne Zustimmung der Ausstellungsleitung weder übertragbar noch ist eine Untervermietung gestattet. Sollte die Ausstellung aus zwingenden Gründen auf einen anderen als den geplanten Termin verlegt werden müssen, so behalten die getroffenen Vereinbarungen auch für den neuen Zeitraum ihre Gültigkeit. Im Falle einer notwendigen Absage der Veranstaltung wird eine Unkostenpauschale von 50% der Standmiete erhoben. Ist die Schließung der Ausstellung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger schwerwiegender Gründe nötig, so ist der Veranstalter weder zu Entschädigung, noch zur Erstattung der Standmiete verpflichtet.


10. Standaufbau und -abbau / Standgestaltung

Auf- und Abbautermine entnehmen Sie bitte den ergänzenden Ausstellungsbedingungen Punkt 6. Vor Aufbau muss sich der Aussteller in der Ausstellungsleitung anmelden. Der Auf- bzw. Abbau der Ausstellungsstände ist nur innerhalb der vorgegebenen Zeiten möglich. Fußböden und Wände dürfen nicht benagelt, gestrichen oder sonst wie beschädigt werden. Die Aufbauhöhe für Messestände ist auf 2.50m festgesetzt. Diese Aufbauhöhe darf nur nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter überschritten werden. Sämtliches für den Standaufbau verwendete Material muss schwer entflammbar sein. Beschädigungen der Wände oder des Fußbodens gehen zu Lasten des Mieters. Name und Anschrift des Ausstellers muss für jeden deutlich erkennbar am Stand angebracht werden. Eine ansprechende Standgestaltung wird im eigenen Interesse vorausgesetzt. Der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten möglich (siehe Technische Unterlagen). Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Standbauzeiten kann der Standplatz nach vorheriger einmaliger Mahnung mit Fristsetzung zur Fertigstellung des Standbaus vom Veranstalter anderweitig vergeben werden, ohne dass Schadenersatzansprüche erhoben werden können. Kann der Stand durch einen anderen Aussteller nicht mehr belegt werden, so hat der Mieter die Kosten für Dekoration zu tragen. Im Übrigen gilt Ziffer 7c dieser Bedingungen. Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Ausstellungszeit sauber und ordnungsgemäß zu präsentieren und mit mindestens einer fachkundigen Person zu besetzen. Der Abbau auch die teilweise Räumung des Standes vor Beendigung der Ausstellung ist unzulässig. Der Aussteller haftet für Schäden und Folgeschäden, die innerhalb des Ausstellungsgeländes bei Auf- und Abbauarbeiten verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand insbesondere die Trennwände und den Fußboden so zu hinterlassen, wie er ihn vorgefunden hat. Bitte beachten Sie unbedingt die behördlichen sicherheitstechnischen Auflagen und Hinweise.


11. Haftung

Der Veranstalter haftet nicht für evtl. Verluste, Schäden oder Folgeschäden an Ausstellungsgütern und der Standausrüstung oder für Schäden und Folgeschäden, die Personen während ihres Aufenthaltes auf dem Ausstellungsgelände erleiden. Für Schäden und Folgeschäden, die durch Diebstahl, Blitz, Feuer, Sturm, Wasser usw. entstehen, wird ebenfalls nicht gehaftet. Auch bei evtl. Störungen in der Strom- und Wasserversorgung wird für mögliche Schäden und Folgeschäden kein Ersatz geleistet. Der Veranstalter haftet nicht für Sach- und Personenschäden außerhalb seiner gesetzlichen Haftpflicht. Es wird daher empfohlen, das Ausstellungsgut und die eigene Haftpflicht auf eigene Rechnung zu versichern. Der Aussteller ist verpflichtet, beim Betrieb von Maschinen und Geräten alle Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie alle gesetzlichen Vorschriften über technische Arbeitsmittel zu beachten. Jede Haftung des Veranstalters wegen Vertragsverletzung oder wegen der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen ist auf Fälle des Vorsatzes oder des groben Verschuldens beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Haftung für den Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Gegen den Veranstalter können insbesondere wegen folgender Tatbestände keine Schadenersatzforderungen gestellt werden: - wenn der vom Aussteller erwartete Umsatz nicht erreicht wird, - wenn der tatsächliche Besuch der Ausstellung die Besucherwar- tungen nicht erreicht, insbesondere auch dann, wenn der tatsächliche Besuch deutlich unter der vom Veranstalter genannten Besucherwar- tung zurückbleibt, - wegen angeblich ganz oder teilweise unterbliebener oder falscher Werbung des Veranstalters für die Ausstellung.


12. Installation oder sonstige Technische Dienstleistungen

Der Veranstalter trägt die Kosten für die allgemeine Beleuchtung, Beheizung und die Reinigung der Hallengänge und des Geländes. Bei Veranstaltungen, die in Zelthallen stattfinden, ist mit Schwankungen der Temperaturen zur normalen Zimmertemperatur zu rechnen. Ansprüche gegen den Veranstalter ergeben sich daraus nicht. Für Schwankungen oder Unterbrechung der Versorgung mit Strom, Wasser oder anderen Medien haftet der Veranstalter nicht. Die Kosten für alle sonstigen Sonderanschlüsse und Dienstleistungen für den Stand (Strom, Wasser, Telefon usw.) trägt der Aussteller. Diese Leistungen dürfen nur durch die vom Veranstalter bestellten Firmen ausgeführt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die durch den Umgang unvorschriftsmäßiger Anlagen und Geräte innerhalb seines Standes oder durch eine unkontrollierte Energieentnahme verursacht werden.


13. Bewachung

Der Veranstalter trägt die Kosten für die allgemeine Bewachung des Geländes und der Halle während der festgelegten Auf- und Abbauzeiten bzw. während der Laufzeit der Ausstellung, ohne eine Haftung für evtl. Verluste oder Beschädigung. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes auch während der Auf- und Abbauzeiten ist der Aussteller verantwortlich. Sonderwachen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Veranstalters und sollten von der zugelassenen Wachgesellschaft durchgeführt werden. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Ausstellers. Übernachtung innerhalb der Halle oder des Geländes ist nicht gestattet. Die Aussteller können zur Anlieferung von Waren während der Laufzeit der Ausstellung eine Stunde vor und eine halbe Stunde nach den offiziellen Öffnungszeiten Hallen und Gelände betreten bzw. befahren.


14. Ausstellerausweise Für die Dauer der Ausstellung erhält jeder Aussteller kostenlos für sich und sein Personal personenbezogene und nicht übertragbare Ausstellerausweise, die zum Betreten des Geländes berechtigen. Die Anzahl der Ausweise richtet sich nach der Standgröße und ist wie folgt geregelt: Halle: bis 19 qm Fläche 2 Ausweise, für jede weiteren 10 qm Fläche 1 Ausweis. Freigelände.: bis 50 qm Fläche 2 Ausweise, für jede weiteren 50 qm 1 Ausweis, höchstens jedoch 10 Ausweise. Weitere Ausweise bis max. zur Hälfte der jeweils kostenlosen Ausweise können zu einem Preis von € 10,00 inkl. MwSt. erworben werden. Bei einem Missbrauch von Ausweisen werden diese ersatzlos eingezogen.


15. Sonstige Bedingungen

Für den Ausschank von Getränken - außer für Gratisproben - ist beim Ordnungsamt die Genehmigung einzuholen. Die damit in Verbindung stehenden Gebühren und Steuern trägt der Aussteller. Jeder Aussteller ist verpflichtet, für musikalische Veranstaltungen sowie Rundfunk und Instrumentalvorführung eine Anmeldung und Abrechnung mit der GEMA vorzunehmen. Das Rauchen innerhalb der Hallen ist nicht gestattet. Evtl. Anordnungen der Feuerwehr sind strikt einzuhalten. Die Verwendung von Lautsprecheranlagen zum Zwecke der Werbung oder des Verkaufs ist nicht gestattet. Werbung, insbesondere die Verteilung von Handzetteln und dgl. und die Ansprache der Besucher sind ausschließlich innerhalb gemieteten Standes gestattet. Während des Aufenthaltes innerhalb des Ausstellungsgeländes unterliegt der Aussteller der Hausordnung, die vom Veranstalter festgelegt ist. Der Veranstalter übt das Hausrecht aus. Anordnungen des Veranstalters sind unbedingt Folge zu leisten. Verstöße berechtigen den Veranstalter, sofern trotz Ermahnung Zuwiderhandlungen nicht unterlassen werden, zur sofortigen Schließung des Standes, ohne Haftungs- und Schadenersatzansprüche. Der Stand darf in einem solchen Falle vor Beendigung der Ausstellung weder verändert noch abgebaut werden. Ergänzungen und Änderungen der Ausstellungsbedingungen sind vorbehalten. Sonderregelungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Werden einzelne Bestimmungen der Ausstellungsbedingungen unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt.


16. Fotografieren, Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen oder Filmen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, Zeichnungen oder Aufnahmen von Ausstellungsständen anzufertigen und zur Veröffentlichung zu verwenden. Der Aussteller verzichtet auf alle Ansprüche aus dem Urheberrecht 17. Gerichtsstand und Erfüllungsort Als Gerichtsstand und Erfüllungsort gilt das Amtsgericht Chemnitz. 18. Weitergabe von Daten an Dritte Mit der Anmeldung erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihre Daten an die Presse weiter zu geben. Diese Daten bestehen aus Firmennamen, Adresse, Telefonnummer.


19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.